§1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Geschäftspartnern. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe § 11.
1.2. Unsere AGB´s sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahme einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB´s abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir diesen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB´s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragsnehmers maßgebend.
1.4. Soweit nicht zwischen uns und unseren Auftraggebern ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
1.5. Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.
§2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
2.2.Die Angebotsfrist ist auf die Dauer von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum festgelegt. Eine Änderung der Angebotsfrist bedarf der schriftlichen Festlegung auf dem Angebot. 2.3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.4. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart worden sind. Sie entheben den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der Produkte.
§3. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN
3.1. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – unabhängig von Art und Form der Unterlagen – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Werkzeuge, Konstruktionsvorschläge, sonstige Vorschläge, Entwürfe, etc.). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Geschäftsbeziehung zustande kommt.
3.2.Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
§4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Baustelle und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, sind unsere Forderungen ohne Abzug am Sitz des Unternehmens in bar zu entrichten oder auf das umseitig genannte Bankkonto zu leisten. Der Abzug von Skonto und Nachlässen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4.3. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb 10 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu leisten. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. 4.4. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
4.5. Alle Zahlungen müssen von einem Bankkonto erfolgen, welches auf den Auftraggeber eröffnet wurde. Auftraggeber und Kontoinhaber müssen identisch sein. Sollte der Auftraggeber und der Kontoinhaber nicht identisch sein, ist die Ausstellung einer Bürgschaft seitens des Auftraggebers erforderlich. Alle anfallenden Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftraggeber. Im Fall eines Förderprozesses kann es vorkommen, das Zahlungen nicht direkt vom Auftraggeber erfolgen. In diesem Fall ist die Vorabinformation sowie die Übermittlung des Förderbescheids Voraussetzung, damit die Zahlung durch einen Dritten akzeptiert werden kann. Produktionsbeginn, Auslieferungen und / oder Planungsbeginn sind erst nach positiven Zahlungseingang (ggf. zzgl. der Bürgschaftsübermittlung) möglich. Zahlungseingänge von Konten, die nicht identisch mit dem Auftraggeber sind, werden umgehend zurücküberwiesen und nicht erfasst (Ausnahme: Förderbescheid). Zeitliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragsnehmer wird von jeglichen Haftungsansprüchen aufgrund der zeitlichen Verzögerung durch Überweisung des Geldbetrages von einem nicht mit dem Auftraggeber konformen Bankkonto, fehlender und / oder fehlerhaften Bürgschaft sowie fehlendem Förderbescheid freigestellt. Die Haftung hierfür trägt der Auftraggeber bei schuldhaftem Handeln.
4.6. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleich- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen.
4.7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer – nach Wahl des Auftragnehmers – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz werden Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
4.8. Im Falle des Zahlungsverzugs werden pauschale Verzugskosten sowie Verzugszins mit 9 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz fällig (§288 BGB Abs.2). Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach §353 HGB unberührt.
4.9. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten, Zahlungen zu verweigern oder Zahlungen betreffend anderer Aufträge, Lieferungen zu mindern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5. VERTRAGSRÜCKTRITT
5.1. Bei unberechtigter Vertragsstornierung durch den Auftraggeber, entsteht seitens des Auftragnehmers ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Leistungen und Materialien die bereits Kosten für den stornierten Auftrag verursacht haben, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. In den in Absatz 7.7. genannten Fällen, sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne das ein Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistungserbringungen unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (> 15%) Erhöhungen von Rohstoff-, Energiekosten, Zölle, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
5.3. Siehe Punkt 7.10.
5.4. Siehe Punkt 4.7.
§6. PFLICHTEN DES ABNEHMERS
6.1. Die Erbringung bauseitiger Leistungen:
a. Einholung notwendiger Baugenehmigungen
b. Herstellen des Schotterplanums (siehe § 6 Punkt 2)
c. Bereitstellen von 2 Bauhelfern (siehe § 6 Punkt 3)
d. Bereitstellen von Abstützmaterial
e. Bereitstellen von Splitt (5 bis 8 mm Körnung)
f. Herstellen der Bodenplatten nach Vorschrift inkl. sämtlicher Bewehrungsarbeiten
g. Bereitlegen und Entfernen des Abstützmaterials
h. Verfugung und Beschichtung der Wände und des Bodens (siehe § 6Punkt 6, siehe §13 Punkt 2 + Punkt 4)
6.2. Das Schotterplanum bzw. Fundament muss vom Bauherrn selbst vorbereitet werden. Der Unterbau muss winkelrecht gesteckt und waagrecht bzw. im Gefälle abgezogen werden. Das Schotterplanum muss auf gewachsenem, tragfähigem Baugrund lagenweise eingebracht und setzungsfrei verdichtet werden. Eine ausreichende Drainierung des Untergrunds ist Sache des Bauherrn. Ein Ausspülen des Schotterplanums ist zu vermeiden.
6.3. Für Abladen und Aufstellen der Betonfertigteile hat der Bauherr zwei Hilfskräfte zu stellen. Bei Nichtstellung von Hilfspersonal wird jede Zusatzstunde lt. der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
6.4. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind freiwillig auf Kosten des Bauherrn zu verpflegen. Bei Erfordernis ist seitens des Bauherrn eine angemessene Übernachtung zu organisieren und hierfür die Kosten zu übernehmen.
6.5. Die Baustelle bzw. die Zufahrt zur Baustelle muss so vorbereitet sein, dass diese mit einem 40-Tonnen-Sattelzug problemlos befahrbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, so gehen sämtliche Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Der vereinbarte Liefertermin ist vom Auftraggeber unbedingt einzuhalten. Sollte die Bodenplatte bei Anlieferung nicht fertiggestellt sein, werden die dadurch zusätzlich verursachten Kosten für Transport und Personal dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.6. Sämtliche Übergänge, Wand-Wand und Wand-Boden, sind bauseits dauerhaft dicht zu verfugen. Verfugungsmaterial wird auf Wunsch gegen zusätzliche Berechnung vom Auftragnehmer mitgeliefert.
6.7. Bei Winkelstützwänden (I-Form, IP-Form) ist der dazugehörige Bewehrungsplan für die Bodenplatten einzuhalten. Der Baustahl ist fachgerecht einzubauen.
6.8. Nach dem Aufstellen der Betonfertigteile ist darauf zu achten, dass diese bauseits unterbetoniert werden.
6.9. Bei L-, A-, AW-Fertigteilen ist darauf zu achten, dass die Fertigteile gegen das Verschieben gesichert sind, beispielsweise durch Unterbetonieren oder Anbetonieren bauseits.
§7. PRODUKTION, LIEFERZEIT, LIEFERUNG
7.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.2. Halten wir auf Veranlassung des Auftraggebers Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder zu verspäteter Ausführung, so haftet der Auftragnehmer für den daraus entstandenen Schaden.
7.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für die entstandenen Lagerkosten werden 0,25 € pro m² und Tag fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich am Letzten des Monats. Liegt der Beginn oder das Ende des Annahmeverzugs innerhalb eines Monats, werden die Kosten anteilig für den ersten und letzten Monat der Lagerung in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftragsgeber über, an dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.4. Weitere gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7.5. Erfüllungsort für die Lieferung, sofern nichts anders vereinbart, ist das Lieferwerk oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Aufraggebers. Die Art der Versendung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Mit Absendung, Verladung spätestens mit Verlassen des Werkes / Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anders vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege, ausreichend Platz und unverzügliche Entladung durch den Auftraggeber vorausgesetzt, andernfalls haftet der Auftraggeber für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
7.6. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager des Auftragnehmers. Die Lieferpflicht ruht, solange Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen dem Auftragnehmer nicht erteilt worden sind.
7.7. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand und teilen ihm die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mit. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist der Aufragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers (in Form einer Kaufpreisanzahlung) wird unverzüglich erstattet. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer stattgefunden hat, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, wenn es zu sonstigen Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund höherer Gewalt, Streik oder massiver Preiserhöhungen) gekommen ist oder, wenn der Auftragsnehmer im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
7.8. Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird vom Auftraggeber eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
7.9. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben, behördliche Verfügungen, Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom Auftragnehmer oder einem für ihn arbeitenden oder verbundenen Betrieb nicht zu vertretende Umstände, befreien den Auftragnehmer für die Dauer, und soweit sie die Liefertätigkeit beeinträchtigen, von dessen Lieferpflicht.
7.10. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn dem Auftragnehmer Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, ist der Auftragnehmer jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11. Der Auftraggeber hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt diese mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
7.12. Vertragsstrafen gegenüber dem Auftragnehmer sind nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
7.13. Vom Auftragnehmer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in dessen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Auftraggeber bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
§8. BESONDERHEITEN BEI LIEFERUNGEN IN MITGLIED-STAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8.1. Der Auftraggeber übernimmt eigenverantwortlich und vollumfänglich auf eigene Haftung alle in §6 genannten Pflichten.
8.2. Der Auftraggeber stellt die Beschaffung und Einhaltung rechtskonformer Vorschriften, Auflagen und sonstiger Bestimmungen des entsprechenden EU-Mitgliedsstaates. Der Auftraggeber haftet hierbei eigenverantwortlich und vollumfänglich.
8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Selbstorganisation und auf eigene Rechnung erforderlicher Zusatzgewerke z.B. Miete eines Schwerlastkrans. Der Auftraggeber haftet hierbei eigenverantwortlich und vollumfänglich.
8.4. Bei Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Auslieferung seine vom anderen EU-Mitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Beschaffung von Nachweisen für die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen mitzuwirken. Im Übrigen ist der Auftraggeber für seine steuerlichen Angelegenheiten und Pflichten selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Erwerbsschwellen und der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Auftragnehmer erbringt keine steuerliche Beratung und ist auch nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf seine steuerlichen Pflichten im In- oder Ausland hin-zuweisen oder dies zu prüfen. Eine Haftung für vom Auftraggeber anzumeldende und abzuführende Steuern ist ausgeschlossen.
§9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
9.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Auftraggeber zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware.
9.4.Auf Wunsch des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und den Auftragnehmer die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der dem Auftragnehmer gegebenen Sicherungen die Höhe dessen Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
9.5.Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes der verbauten Ware zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers auf ihn über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
9.6.Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat den Auftragnehmer Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriff Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
§10. GEWÄHRLEISTUNGEN UND MÄNGELRÜGEN SOWIE RÜCKGRIFF / HERSTELLERREGRESS
Die Erzeugnisse des Auftragnehmers sind güteüberwacht. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate oder Poren.
10.1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 10.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem fix vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
10.3. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach erfolgter Abnahme des vereinbarten Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
10.4. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
10.5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach dessen Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers, auch solche auf Schadensersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen ungesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
10.6. In jedem Fall ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch den vom Auftragnehmer beauftragten Fachleuten untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen dem Auftragnehmer zu, soweit der Auftraggeber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
10.7. Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss dem Auftragnehmer mind. drei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
10.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Einsatz ungeeigneter Verlege – bzw. Versetzgeräten, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10.9. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.10. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
§11. GELTUNG FÜR NICHTKAUFLEUTE
11.1. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
1. § 1.2., erster Abs. gilt nicht.
2. § 7.9., erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt. § 5.2., zweiter Absatz gilt nicht.
3. § 10.3., erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen.
4. § 10.4. gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktritts recht ausgeschlossen sind. § 4.1 gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
5. § 12.2 gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.
§12. SONSTIGES
12.1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Gerichte in Ellwangen erstinstanzlich zuständig.
12.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
12.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§13. NUTZUNG UND WARTUNG VON FAHRSILOS
13.1. Beim Bau und der Nutzung von Fahrsilos und Stützwänden sind die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einzuhalten.
13.2. Laut DIN 11622-2 sind bei Gärfuttersilos die Innenflächen der Wände und des Bodens durch eine zugelassene, dauerelastische und rissüberbrückende Beschichtung vor der ersten Befüllung zu schützen. Dabei sind die jeweiligen Herstellervorschriften unbedingt zu beachten.
13.3. Die Fugen und Beschichtung ist vor jedem Füllen zu prüfen und ggf. auf eigene Kosten zu sanieren 13.4. Beim Befüllen, Verdichten und Entleeren aller Silos/Siloarten ist unbedingt darauf zu achten, dass die Wände nicht angefahren oder gar befahren werden. Zulässige Walzlasten dürfen nicht überschritten werden. Hierbei sind die Angaben des Herstellers unbedingt zu beachten:
a. Ein Überfüllen der Fahrsilos ist nicht zulässig.
b. Bei Knicklenker-Radladern ist ein Abknicken unmittelbar am Betonteil zu vermeiden. Das Schrammen und Radieren entlang der Wand ist zu vermeiden. Walzen quer zur Wand ist nicht zulässig.
c. Eine Belastung der Betonfertigteilwände ist nur für Silageklassen 1,2 a und 2 b mit einer Trockenmasse von mindestens 25 % zulässig.
d. Belastungen für andere Silageklassen sind bauseits zu erfragen.
13.5. Bei Ortbetonarbeiten ist darauf zu achten, dass eine volle Belastbarkeit des Betons frühestens nach 28 Tagen erfolgen kann.
13.6. Die elastisch verfugten, senkrechten Stöße der Betonfertigteile und der Wand-Bodenfuge sind Wartungsfugen, die einer ständigen thermischen und mechanischen Belastung ausgesetzt sind. Eine regelmäßige Wartung, insbesondere vor jeder Neubefüllung, ist notwendig.
Stand: 2025